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VersAufsVO NRW

§ 3 Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/3#abs-1 (1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, die der Aufsicht durch die Bezirksregierungen unterliegen und nicht gemäß § 210 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellenden Jahresabschluss einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/3#abs-2 (2) Der Jahresabschluss nach Absatz 1 ist zusammen mit den gemäß Erlass des Finanzministeriums zu erstellenden Formblättern und Nachweisungen in einfacher Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 2 § 4